Beweisergänzungsverfügung | Untersuchungsführung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. August 2021BEK 2021 66MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigte und Berufungsgegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,betreffendBeweisergänzungsverfügung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2021, SU 2020 277);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.C.________ liess unter dem Titel „E.________“ im Boten der Urschweiz vom ________ einen Leserbrief publizieren. Darin äusserte sie sich zu einem Zeitungsbericht über eine kantonsgerichtliche Korrektur von Hunde-Urteilen gegen einen ungenannten Hundehalter und dessen Partnerin. Zudem kritisierte sie die Einstellung der Untersuchung eines sie betreffenden Vorfalls und forderte härtere und faire Strafen bzw. ein komplettes Hundehalteverbot für Wiederholungstäter (U-act. 3.1.06). A.________ erstattete am 11. Mai 2020 Strafanzeige gegen C.________. Er stellte unter anderem Strafantrag wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Rahmen des Untersuchungsabschlusses am 29. April 2021 (U-act. 14.0.23), die Beschuldigte antragsgemäss zum Wahrheitsbeweis zuzulassen (Ziff. 1). Infolgedessen hiess sie den Beizug sämtlicher A.________ respektive dessen Hunde betreffende Akten des Laboratoriums der Urkantone gut (Ziff. 2.3) bzw. lehnte dessen Antrag auf Entfernung dieser Akten ab (Ziff. 3.2). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragte der Strafantragsteller, Ziffern 1, 2.3 und 3.2 dieser Verfügung aufzuheben, die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und deren Beweisantrag abzuweisen resp. die stillschweigend beigezogenen Akten des Veterinärdienstes wieder aus dem Strafverfahren zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft verlangte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 25. Mai 2021 und verlangte dasselbe (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 8).2.Bezeichnet die StPO einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel der StPO zulässig (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigte und Berufungsgegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Beweisergänzungsverfügung